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Die neue Verbraucherkreditrichtlinie

Schon im Januar 2008 hat das Europaparlament die neue Verbraucherkredit-Richtlinie verabschiedet. Diese gilt für Darlehen zwischen 200,- und 75.000,- Euro. So schreibt sie z.B. ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucher, sowie eine (Höchst-) Entschädigung für Banken und Kreditgeber bei vorzeitiger Rückzahlung vor. Informationen für Konsumenten, so z.B. der effektive Jahreszins, müssen auf dem dann in ganz Europa einheitlichen Formblatt zwingend genannt werden.

09.06.2010, Beitrag von Thomas Svensson, Redaktion SWN-Kreditvermittlung

Neue Regelungen bei der KreditwerbungZum 11.06.2010 ist es soweit: Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie (VKR) tritt in Kraft. So soll der potenzielle Kreditinteressent Kredite zukünftig besser miteinander vergleichen und im gesamten EU-Raum den für ihn günstigsten Kredit finden können.

Die neue EU-Verordnung, die zum obigen Tage in Deutsches Recht umgesetzt wird, soll Kreditangebote an Konsumenten erheblich verständlicher machen.

Lockvogelangebote beim Kredit

Für alle, die Werbung für Verbraucherkredite treiben, ganz gleich, ob in Bankauslagen, Prospekten, im Fernsehen, in Zeitungen oder auch auf Webseiten, sind von den strengeren Vorschriften der neuen Richtlinie betroffen.

Lockvogelangebote, wie zum Beispiel "Kredite bei uns schon ab 3,99%", sind zukünftig nicht mehr möglich. Um dem Konsumenten bei der Auswahl des Kredites mehr Transparenz zu bieten, ist die VKR zu begrüßen.

Jede Werbung, die die Angabe eines Zinssatzes enthält, muss gewisse Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Sollzinssatz und Beispielrechnung zukünftig Pflicht

In der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) werden unter § 6a die Fälle erwähnt, unter denen für Kreditverträge geworben werden darf.

So hat die Kreditwerbung zum Schutz des Verbrauchers "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" den (gebundenen oder variablen) Sollzinssatz (bisheriger Nominalzinssatz), den Nettokreditbetrag und den effektiven Jahreszins zu nennen. Zusätzlich müssen die Nebenkosten des Kreditabschlusses genannt werden.

Die Zweidrittel-Beispielrechnung

Außerdem ist jedem Angebot eine "repräsentative Beispielrechnung" anzugeben. In diesem Beispiel soll für den angehenden Kunden sofort ersichtlich sein, zu welchem Zinssatz das Kreditangebot letztendlich zu erhalten ist.

In diesem Beispiel müssen Zins und Kosten in der tatsächlichen Höhe angegeben werden, zu welchen Konditionen mindestens 2/3 der Antragsteller den Kredit tatsächlich - oder günstiger - erhalten. Der Kreditkunde kann also davon ausgehen, dass er reell diesen Beispielzins erhält. Oder eben günstiger.

Die Sache hat einen Haken: Bonitätsabhängig

Wenngleich die neue Richtlinie ganz klar zu begrüßen ist, so hat sie doch einen Haken. Die genannten repräsentativen Beispiele können nur als theoretischer Richtwert angesehen werden. Denn bei den meisten Kreditinstituten sind die "bonitätsabhängigen Konditionen" immer noch gang und gäbe.

Ob, bzw. zu welchen Konditionen der Kunde endeffektlich den Kredit erhält, hängt also von seiner persönlichen Bonität - also der Schufaauskunft - ab.

In eigener Sache: Um unser Kreditportal SWN24.com auf die Erfordernisse der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie umzustrukturieren, bedarf es bei mehreren Hundert Unterseiten einiger Zeit.

Bitte beachten Sie deshalb, dass unsere Redakteure alle Beiträge und Vergleiche nach dem 11.06.2010 selbstverständlich den neuen Verordnungen gemäß schreiben werden. Frühere - vor diesem Tag - erstellte Beiträge, weisen eventuell noch die älteren gesetzlichen Normen auf.

Bei schlechter Bonität empfehlen wir unseren Kunden den Kredit von Maxda
Surftipp: Gibt es Banken, die beim Kredit keine Schufaauskunft abfragen?

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