Bildschirm bleibt dunkel

Fernsehen für Hartz IV-Empfänger kein Grundbedürfnis – notfalls Kredit-Aufnahme

02. März 2011, Thomas Svensson     

„Das Recht auf Fernsehen” – Entgegen der allgemeinen Auffassung haben Hartz IV-Empfänger keinen Rechtsanspruch auf ein einfaches Fernsehgerät. Fernsehen gehört nach Meinung der Richter nicht zu einem grundsätzlichen Bedürfnis.

Das Bundessozialgericht hat kürzlich entschieden, dass Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf einen Fernseher haben. Sie müssen durch die Jobcenter nicht bezahlt werden. Bedürftige können dafür allenfalls einen Kredit aufnehmen und in monatlichen Raten zurückzahlen

Geklagt hatte ein Göttinger Arbeitsloser, der zunächst obdachlos war und anschließend ein kleines Zimmer bezog. Die zum Bedürfnis zählenden Dinge wie Möbel, Geräte für den Haushalt, Teppich und Gardinen wurden vom Amt bezahlt, nicht jedoch ein Fernsehgerät – auch wenn es gebraucht gewesen ist.

Die Richter begründeten das Urteil damit, dass zur einfachen Lebensführung zwar Möbel und Einrichtungsgegenstände gehören, ein Fernseher jedoch nicht dazugehört.

Fazit der Redaktion: Das Gericht hat sein Urteil dementsprechend nach Abwägung entschieden, welche Gegenstände in einem Haushalt als Grundbedürfnis anzusehen sind. Diese Entscheidung ist nicht etwa wegen niveauloser oder minderer Qualität einiger Privatsender gefallen!

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